Satzung

des Tennis-Club Blau-Weiß 1895 Bensheim e.V.


§ 1: Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen “Tennis-Club Blau-Weiß e.V. 1895 Bensheim“. Er hat  seinen Sitz in Bensheim. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des  Tennissports auf gemeinnütziger Basis.  

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


 

§ 2: Geschäftsjahr

Das Geschäfts-/Rechnungsjahr läuft vom 01. November eines jeden Jahres bis 31.  Oktober des folgenden Jahres.

 


§ 3: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch, das bei  Minderjährigen von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, ist an den  

Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

 


§ 4: Eintrittsgeld

 

Neu aufgenommene Mitglieder haben ein von der Mitgliederversammlung  festzusetzendes Eintrittsgeld zu entrichten (sh. § 14).

 


§ 5: Beitragszahlung

Durch die Aufnahme verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zahlung des Jahresbeitrages  und etwaiger außerordentlicher Beiträge.


 

§ 6: Arten der Mitglieder

Der Verein besteht aus:

1. Ehrenmitgliedern

2. Aktiven Mitgliedern (Tennis oder Padel)

3. Fördernden Mitgliedern

4. Jugendlichen Mitgliedern (Tennis oder Padel)


 

§ 7: Rechte der Mitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens drei  

Viertel Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere  Verdienste um den Verein oder um den Tennissport überhaupt erworben haben. Sie  zahlen keinen Beitrag.


 

§ 8: Aktive Mitglieder 

Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18.  Lebensjahr vollendet haben. Sie sind in alle Ehrenämter des Vereins wählbar und haben  das Recht, die Tennisplätze und Padelplätze nach Maßgabe der Spielordnung zu benutzen.


 

§ 9: Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport nicht aktiv betreiben, die aber  durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele  fördern und die Verbindung mit ihm aufrechterhalten wollen.


 

§ 10: Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Auch sie können die  Tennisplätze und Padelplätze nach Maßgabe der Spielordnung benutzen.


 

§ 11: Stimmrecht

Alle Mitglieder, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder, sind in der  Mitgliederversammlung stimmberechtigt.


 

§ 12: Wahlberechtigung zum Vorstand 

Alle Mitglieder, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder und der jugendlichen Mitglieder,  können in den Vorstand gewählt werden.

 


§ 13: Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins zu fördern, seine  Satzungen sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu  befolgen.

 


§ 14: Eintrittsgeld

Eintrittsgeld und Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die  Mitgliederversammlung festgesetzt.



§ 15: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch 1. Tod, 2. Austritt, 3. Ausschluss.

 


§ 16: Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die  Austrittserklärung muss dem Vorstand bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres in  Textform zugehen. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.

 

§ 17: Ausschluss

Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzungen  oder Beschlüsse verstößt, oder das mit seinen Beiträgen länger als ein halbes Jahr im  Rückstand bleibt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.



§18: Einspruch

Gegen den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss kann das Mitglied binnen einer  Frist von zwei Wochen Einspruch erheben. Dieser ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden  einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher  Mehrheit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 


§ 19: Vereinsleitung und Ehrenamtspauschale

Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Den Vorstand bilden:

 

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Vorstand Finanzen

d) Vorstand Schriftführung und Medien

e) Vorstand Leistungssport

f) Vorstand Breitensport

g) Vorstand Kinder- und Jugendsport

h) Vorstand Anlage

i) bis zu 2 Beisitzer

 

Die Vorstände a) - i) werden direkt von der Mitgliederversammlung gewählt.  

Zu allen Fachressorts können bei Bedarf Stellvertreter in den Vorstand gewählt werden.  Bei Abstimmungen im Vorstand sind Stellvertreter aber nur stimmberechtigt, wenn sie  die Stellvertretung explizit wahrnehmen, d.h. bei Abwesenheit des zu vertretenden  Vorstandsmitgliedes.  

 

Grundsätzlich kann der Verein den ehrenamtlich tätigen Vorständen eine Ehrenamtspauschale zahlen. Dies müsste durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ohne gesonderten Beschluss kann der Verein, sofern der Gesetzgeber die sog. Ehrenamtspauschale fördert, den gewählten Vorstandsmitgliedern eine Bestätigung in Höhe der Ehrenamtspauschale über den Verzicht auf Aufwandsentschädigung auf Wunsch des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausstellen.

 


§ 20: Gesetzliche Vertreter

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der 2.  Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen  ist allein vertretungsberechtigt.

 


§ 21: Vorstandssitzungen

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie können auch im Wege einer  

Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Auf Verlangen von mindestens zwei  

Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Der  Vorstand fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

 

§ 22: Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre.

 


§ 23: Wahlen

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen  werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.

 


§ 24: Amtsenthebung

Jeder gewählte Vorstand kann in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss von drei Viertel  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.


 

§ 25: Mitgliederversammlung

Zu Beginn eines Rechnungsjahres ist vom 1. Vorsitzenden die ordentliche  

Mitgliederversammlung einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind auf der  

Homepage des Vereins (www.tennisbensheim.de) bekanntzugeben. In den  Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders  hingewiesen werden.

 


§ 26: Tagesordnung Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung soll enthalten:


1. Bericht des Vorsitzenden  

2. Bericht des Kassenwartes  

3. Bericht des Sportwartes  

4. Bericht der Kassenprüfer  

5. Genehmigung des Haushaltplanes

6. Entlastung des Vorstandes

7. Neuwahlen des Vorstandes

8. Wahl von zwei Kassenprüfern

9. Anträge


 

§ 27: Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung  einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder  eine Einberufung verlangt.

 


§ 28: Entscheidungen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen im Allgemeinen mit einfacher  Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden  Mitglieder erforderlich.

 


§ 29: Beschlussfähigkeit

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der  

Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig

 

 

§ 30: Anträge

Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Diese müssen dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden spätestens acht Tage vor der  Versammlung in Textform zugehen und sind vom 1. Vorsitzenden auf die Tagesordnung  zu setzen.


 

§ 31: Dringlichkeitsanträge

Eine Beratung über Anträge, die nicht termingerecht eingegangen sind

(„Dringlichkeitsanträge“), findet auf Antrag eines anwesenden Mitglieds statt, wenn die  Mitgliederversammlung den Dringlichkeitsantrag genehmigt. Die Genehmigung bedarf  der einfachen Stimmenmehrheit. Eine weitere Beschlussfassung über den Gegenstand  des Dringlichkeitsantrags findet nicht statt.


 

§ 32: Protokoll

Zu jeder Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das  

Ort und Tag der Versammlung, die Bezeichnung des Vorsitzenden und des  Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der  satzungsgemäßen Berufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie alle gefassten  Beschlüsse enthält.

 


§ 33: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen  Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von drei  Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 


§ 34: Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bensheim, die es ausschließlich für Zwecke  der Jugendförderung verwenden Muss.

 


§ 35: Historie

Diese Satzung ist eine Neufassung der Satzung vom 26.11.1951 und wurde von der  außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.03.1968 genehmigt. Der § 1 wurde von der Hauptversammlung am 25.02.1977 in der vorliegenden Form neu  gefaßt.


Der § 20 wurde von der Mitgliederversammlung am 27.01.1978 in der vorliegenden Form neu gefaßt.


Der § 21 wurde von der Mitgliederversammlung am 06.02.1981 in der vorliegenden Form neu gefaßt.


Die §§ 2 ; 5 ; 16 ; 19 ; 20 ; 26 und 36 wurden von der Mitgliederversammlung am 01.02.1982 in der vorliegenden Form neu gefaßt.


Die §§ 26 und 36 wurden von der Mitgliederversammlung am 25.11.1983 in der vorliegenden Form neu gefaßt.


Die §§ 6, 9, 12 und 36 wurden von der Mitgliederversammlung am 29.11.1986 in der vorliegenden Form neu gefaßt.


Der § 19 Vereinsleitung und der § 36 wurden von der Mitgliederversammlung am 27.11.87 in der vorliegenden Form neu gefaßt.


Der § 20 letzter Satz wurde von der Mitgliederversammlung am 17.11.2000 in der  vorliegenden Fassung neu gefaßt.


Die §§ 19 und 20 wurden von der Mitgliederversammlung am 28.11.2003 in der  vorliegenden Form neu gefasst.


Die §§ 1, 16, 19, 22, 23, 26, 32, 35 und 36 der Satzung in der Fassung vom 28.11.2003  wurden von der Mitgliederversammlung am 25.06.2022 neu gefasst. Zudem wurde § 20  der Satzung in der Fassung vom 28.11.2003 gestrichen. Dadurch wurde § 21 der  Satzung in der Fassung vom 28.11.2003 zu § 20, § 22 zu § 21, § 23 zu § 22, § 24 zu § 23, § 25 zu § 24, § 26 zu § 25, § 27 zu § 26, § 28 zu § 27, § 29 zu § 28, § 30 zu § 29, § 31 zu § 30, § 32 zu § 31, § 33 zu § 32, § 34 zu § 33, § 35 zu § 34 und § 36 zu § 35 Die §§ 6, 8, 10, 19 und 35 wurden in der Fassung vom 25.06.2022 von der Mitgliederversammlung am 02.12.2024 neu gefasst.