Satzung
des Tennis-Club Blau-Weiß 1895 Bensheim e.V.
§ 1: Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen “Tennis-Club Blau-Weiß e.V. 1895 Bensheim“. Er hat seinen Sitz in Bensheim. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports auf gemeinnütziger Basis.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2: Geschäftsjahr
Das Geschäfts-/Rechnungsjahr läuft vom 01. November eines jeden Jahres bis 31. Oktober des folgenden Jahres.
§ 3: Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch, das bei Minderjährigen von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, ist an den
Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
§ 4: Eintrittsgeld
Neu aufgenommene Mitglieder haben ein von der Mitgliederversammlung festzusetzendes Eintrittsgeld zu entrichten (sh. § 14).
§ 5: Beitragszahlung
Durch die Aufnahme verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zahlung des Jahresbeitrages und etwaiger außerordentlicher Beiträge.
§ 6: Arten der Mitglieder
Der Verein besteht aus:
1. Ehrenmitgliedern
2. Aktiven Mitgliedern (Tennis oder Padel)
3. Fördernden Mitgliedern
4. Jugendlichen Mitgliedern (Tennis oder Padel)
§ 7: Rechte der Mitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens drei
Viertel Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport überhaupt erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag.
§ 8: Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind in alle Ehrenämter des Vereins wählbar und haben das Recht, die Tennisplätze und Padelplätze nach Maßgabe der Spielordnung zu benutzen.
§ 9: Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport nicht aktiv betreiben, die aber durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrechterhalten wollen.
§ 10: Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Auch sie können die Tennisplätze und Padelplätze nach Maßgabe der Spielordnung benutzen.
§ 11: Stimmrecht
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
§ 12: Wahlberechtigung zum Vorstand
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder und der jugendlichen Mitglieder, können in den Vorstand gewählt werden.
§ 13: Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins zu fördern, seine Satzungen sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
§ 14: Eintrittsgeld
Eintrittsgeld und Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 15: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch 1. Tod, 2. Austritt, 3. Ausschluss.
§ 16: Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres in Textform zugehen. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
§ 17: Ausschluss
Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt, oder das mit seinen Beiträgen länger als ein halbes Jahr im Rückstand bleibt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§18: Einspruch
Gegen den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch erheben. Dieser ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 19: Vereinsleitung und Ehrenamtspauschale
Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Den Vorstand bilden:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Vorstand Finanzen
d) Vorstand Schriftführung und Medien
e) Vorstand Leistungssport
f) Vorstand Breitensport
g) Vorstand Kinder- und Jugendsport
h) Vorstand Anlage
i) bis zu 2 Beisitzer
Die Vorstände a) - i) werden direkt von der Mitgliederversammlung gewählt.
Zu allen Fachressorts können bei Bedarf Stellvertreter in den Vorstand gewählt werden. Bei Abstimmungen im Vorstand sind Stellvertreter aber nur stimmberechtigt, wenn sie die Stellvertretung explizit wahrnehmen, d.h. bei Abwesenheit des zu vertretenden Vorstandsmitgliedes.
Grundsätzlich kann der Verein den ehrenamtlich tätigen Vorständen eine Ehrenamtspauschale zahlen. Dies müsste durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ohne gesonderten Beschluss kann der Verein, sofern der Gesetzgeber die sog. Ehrenamtspauschale fördert, den gewählten Vorstandsmitgliedern eine Bestätigung in Höhe der Ehrenamtspauschale über den Verzicht auf Aufwandsentschädigung auf Wunsch des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausstellen.
§ 20: Gesetzliche Vertreter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 21: Vorstandssitzungen
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie können auch im Wege einer
Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Auf Verlangen von mindestens zwei
Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 22: Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre.
§ 23: Wahlen
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.
§ 24: Amtsenthebung
Jeder gewählte Vorstand kann in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.
§ 25: Mitgliederversammlung
Zu Beginn eines Rechnungsjahres ist vom 1. Vorsitzenden die ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind auf der
Homepage des Vereins (www.tennisbensheim.de) bekanntzugeben. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
§ 26: Tagesordnung Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung soll enthalten:
1. Bericht des Vorsitzenden
2. Bericht des Kassenwartes
3. Bericht des Sportwartes
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Genehmigung des Haushaltplanes
6. Entlastung des Vorstandes
7. Neuwahlen des Vorstandes
8. Wahl von zwei Kassenprüfern
9. Anträge
§ 27: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung verlangt.
§ 28: Entscheidungen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 29: Beschlussfähigkeit
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der
Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig
§ 30: Anträge
Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Diese müssen dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden spätestens acht Tage vor der Versammlung in Textform zugehen und sind vom 1. Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 31: Dringlichkeitsanträge
Eine Beratung über Anträge, die nicht termingerecht eingegangen sind
(„Dringlichkeitsanträge“), findet auf Antrag eines anwesenden Mitglieds statt, wenn die Mitgliederversammlung den Dringlichkeitsantrag genehmigt. Die Genehmigung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Eine weitere Beschlussfassung über den Gegenstand des Dringlichkeitsantrags findet nicht statt.
§ 32: Protokoll
Zu jeder Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das
Ort und Tag der Versammlung, die Bezeichnung des Vorsitzenden und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie alle gefassten Beschlüsse enthält.
§ 33: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 34: Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bensheim, die es ausschließlich für Zwecke der Jugendförderung verwenden Muss.
§ 35: Historie
Diese Satzung ist eine Neufassung der Satzung vom 26.11.1951 und wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.03.1968 genehmigt. Der § 1 wurde von der Hauptversammlung am 25.02.1977 in der vorliegenden Form neu gefaßt.
Der § 20 wurde von der Mitgliederversammlung am 27.01.1978 in der vorliegenden Form neu gefaßt.
Der § 21 wurde von der Mitgliederversammlung am 06.02.1981 in der vorliegenden Form neu gefaßt.
Die §§ 2 ; 5 ; 16 ; 19 ; 20 ; 26 und 36 wurden von der Mitgliederversammlung am 01.02.1982 in der vorliegenden Form neu gefaßt.
Die §§ 26 und 36 wurden von der Mitgliederversammlung am 25.11.1983 in der vorliegenden Form neu gefaßt.
Die §§ 6, 9, 12 und 36 wurden von der Mitgliederversammlung am 29.11.1986 in der vorliegenden Form neu gefaßt.
Der § 19 Vereinsleitung und der § 36 wurden von der Mitgliederversammlung am 27.11.87 in der vorliegenden Form neu gefaßt.
Der § 20 letzter Satz wurde von der Mitgliederversammlung am 17.11.2000 in der vorliegenden Fassung neu gefaßt.
Die §§ 19 und 20 wurden von der Mitgliederversammlung am 28.11.2003 in der vorliegenden Form neu gefasst.
Die §§ 1, 16, 19, 22, 23, 26, 32, 35 und 36 der Satzung in der Fassung vom 28.11.2003 wurden von der Mitgliederversammlung am 25.06.2022 neu gefasst. Zudem wurde § 20 der Satzung in der Fassung vom 28.11.2003 gestrichen. Dadurch wurde § 21 der Satzung in der Fassung vom 28.11.2003 zu § 20, § 22 zu § 21, § 23 zu § 22, § 24 zu § 23, § 25 zu § 24, § 26 zu § 25, § 27 zu § 26, § 28 zu § 27, § 29 zu § 28, § 30 zu § 29, § 31 zu § 30, § 32 zu § 31, § 33 zu § 32, § 34 zu § 33, § 35 zu § 34 und § 36 zu § 35 Die §§ 6, 8, 10, 19 und 35 wurden in der Fassung vom 25.06.2022 von der Mitgliederversammlung am 02.12.2024 neu gefasst.




